Rz. 17

Die über den 31.12.1991 hinaus versicherungspflichtigen Versorgungsbezieher können sich nach Abs. 3 Satz 2 unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung, die sich auf jede Beschäftigung und jede selbständige Tätigkeit bezieht, begann bei einer Antragstellung bis zum 31.3.1992 am 1.1.1992 und beginnt ansonsten vom jeweiligen Antragseingang an. Eine Rentenversicherungspflicht aus sonstigen Gründen (z. B. wegen Kindererziehung oder der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen, § 3 Satz 1 Nr. 1, 1a) wird hierdurch allerdings nicht ausgeschlossen.

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