Rz. 2

Die einzelnen Absätze des § 229 ergänzen die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsfreiheit (§§ 1, 2, 4 und 5). Folgender Personenkreis ist von den Regelungen betroffen:

  1. Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a),
  2. selbständige Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2),
  3. selbständige Handwerker (Abs. 2, Abs. 2a),
  4. arbeitnehmerähnliche Selbständige (Abs. 3),
  5. Sozialleistungsbezieher (Abs. 4),
  6. Personen, die am 31.3.2003 in einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig waren, die nach dem ab 1.4.2003 geltenden Recht die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder Tätigkeit aufweist (Abs. 6),
  7. Beschäftigte bei einer amtlichen Vertretung im Ausland (Abs. 1b),
  8. Geringfügig Beschäftigte (Abs. 5).

Ziel der Übergangsregelungen ist es, den Betroffenen einen einmal erworbenen versicherungsrechtlichen Besitzstand unter den bisherigen Voraussetzungen zu erhalten, ihnen aber den Übergang zum neuen Recht in den Fällen zu ermöglichen, in denen sie dies selbst wollen (vgl. BT-Drs. 11/4124, einleitende Begründung zum Zweiten Unterabschnitt).

 

Rz. 3

Die Abs. 1, 1b, 2a, 4, 5, 6, 7 Satz 1 und Abs. 8 gestatten dem Versicherten, eine nach dem bisherigen Recht bestehende Versicherungspflicht aufrechtzuerhalten, obwohl er nach neuem Recht versicherungsfrei wäre bzw. nicht mehr der Versicherungspflicht unterliegen würde. Sowohl Abs. 1, 1b und Abs. 6 beinhalten auch die Möglichkeit, durch einen Befreiungsantrag eine Anpassung an das neu gestaltete Recht vorzunehmen und dadurch auf den bisherigen Versichertenstatus zu verzichten.

Abs. 1a, 2 und 7 Satz 2 regeln den "umgekehrten" Fall. Selbständige Handwerker und Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, die aufgrund besonderer Regelungen nicht (mehr) der Versicherungspflicht unterlagen, sollten durch die Neugestaltung der Versicherungspflicht nicht wieder versicherungspflichtig werden.

Abs. 3 bewirkt, dass die zum 1.7.2006 erfolgte "klarstellende" Regelung in § 2 Satz 1 Nr. 9 und Satz 4 Nr. 2 auch in der Zeit vom 1.1.1999 auf arbeitnehmerähnliche Selbständige Anwendung findet. Abs. 8 betrifft selbständig tätige Gewerbetreibende, die am 13.2.2020 nicht nach§ 2 Satz 1 Nr. 8 versicherungspflichtig waren. Sie bleiben in der ausgeübten Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn sie allein aufgrund der Änderung der Anlage A zur Handwerksordnung zum 14.2.2020 versicherungspflichtig würden.

Abs. 9 enthält für die praxisintegrierte Ausbildung eine bestandsschützende Übergangsregelung, die erforderlich wurde, weil Auszubildende in praxisintegrierten schulischen Ausbildungsgängen versicherungspflichtig wurden.

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