Rz. 8
Die Beitragsbemessungsgrenze gilt als Obergrenze für das zu versichernde Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen. Die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) wird in § 275a geregelt.
Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) ist nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend, wenn die Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt werden.
Sie ist auch heranzuziehen bei der
- Befreiung von der Versicherungspflicht von Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1),
- Ermittlung des Übergangsgeldes (§ 46 SGB IX),
- Beitragsberechnung (§ 157),
- Berechnung des Unterschiedsbetrags (§ 163 Abs. 3 und 4),
- Ermittlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts (§ 23a SGB IV).
Hinsichtlich sonstiger Versicherter kann auf die Komm. in Rz. 7 verwiesen werden.
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