Rz. 8

Die Beitragsbemessungsgrenze gilt als Obergrenze für das zu versichernde Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen. Die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) wird in § 275a geregelt.

Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) ist nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend, wenn die Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt werden.

Sie ist auch heranzuziehen bei der

  1. Befreiung von der Versicherungspflicht von Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1),
  2. Ermittlung des Übergangsgeldes (§ 46 SGB IX),
  3. Beitragsberechnung (§ 157),
  4. Berechnung des Unterschiedsbetrags (§ 163 Abs. 3 und 4),
  5. Ermittlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts (§ 23a SGB IV).

Hinsichtlich sonstiger Versicherter kann auf die Komm. in Rz. 7 verwiesen werden.

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