Rz. 3

Die Verwaltungsaufgaben sind mit Wirkung zum 1.1.2006 vom Bundesversicherungsamt auf die Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen worden (Abs. 1). Während dabei die Ausgleichzahlungen zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung auf der einen und der Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung und der Deutschen Post AG auf der anderen Seite in der Form faktischer Geldzuweisungen durchgeführt werden, finden die Zahlungsausgleiche zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung untereinander aus Gründen der Verfahrensökonomie sowie aus Kostengründen "ausschließlich buchhalterisch" statt. Das Verfahren der Ausgleichsabrechnung ist nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. Es ergibt sich vielmehr aus den in § 219 Abs. 1 Satz 1 umschriebenen Grundsätzen des Gemeinlastverfahrens (vgl. hierzu die Komm. zu § 219; vgl. auch die umfangreiche Darstellung von Mörschel/Wiederspahn, DRV 2005 S. 15). Nach Abs. 1 Satz 3 ist der in Form tatsächlicher Geldzuweisungen zu tätigende Zahlungsausgleich zwischen der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund jeweils innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Abrechnung durchzuführen. Das Bundesversicherungsamt bleibt – in Übereinstimmung mit der bis zum 31.12.2005 geltenden Gesetzeslage – zuständig für die Durchführung der Abrechnung der Zahlungen des Bundes an die gesetzliche Rentenversicherung (Abs. 1a Satz 1). Zu den Zahlungen des Bundes gehören insbesondere der Bundeszuschuss nach § 213 sowie die (ebenfalls) aus Steuermitteln zu erbringenden Zahlungen (des Bundes) für von der Allgemeinheit als gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu tragenden Lasten, z. B. für Zeiten der Kindererziehung (§ 177), für behinderte Menschen (§ 179), für Kriegsbeschädigte (§ 287d) oder für wiedervereinigungsbedingte Aufwendungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 291b). Abs. 1a Satz 2 bestimmt zunächst als Adressaten der Ausgleichszahlungen des Bundes zugunsten der allgemeinen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Bund und zugunsten der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung-Knappschaft-Bahn-See. Außerdem regelt die Bestimmung eine 4-wöchige Nachzahlungsfrist nach Bekanntgabe der Abrechnung.

 

Rz. 4

Nach Abs. 2 ist die Deutsche Post AG als für die Rentenauszahlung zuständige Stelle (vgl. § 119) verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Bundesversicherungsamt zum Ablauf des Kalenderjahres die Beträge mitzuteilen, die sie auf Anweisung der Träger der allgemeinen Rentenversicherung in dem jeweiligen Jahr ausgezahlt hat. Erst aufgrund der hierdurch geschaffenen Datenlage ist die Deutsche Rentenversicherung Bund in der Lage, die Beträge nach Abs. 1 zu verteilen und abzurechnen und – im Zusammenwirken mit dem Bundesversicherungsamt – die Dienste der Deutschen Post AG zu vergüten bzw. angemessene Vergütungsvorschüsse festzusetzen und zu leisten (§ 119).

 

Rz. 5

Abs. 3 verpflichtet das erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund (vgl. § 139) dazu, "Grundsätze zur und die Steuerung der Finanzausstattung und der Finanzverwaltung im Rahmen des geltenden Rechts und für das gesamte System der Deutschen Rentenversicherung" aufzustellen (vgl. zu den Aufgaben des erweiterten Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund Dünn, DRV 2006 S. 117; vgl. zu den von der Finanzausstattung und Finanzverwaltung erfassten Aufgaben die Übersicht bei Finke, in: Hauck/Haines, Gesetzliche Rentenversicherung, § 227 Rz. 14). Diese Grundsätze sind nach § 138 Abs. 1 Nr. 7 Teil der der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen "Grundsatz- und Querschnittsaufgaben".

 

Rz. 6

Eine Sonderregelung zu § 227 ist in § 287f enthalten. Nach dieser Bestimmung sind Abrechnung und Verteilung nach § 227 Abs. 1 und 1a bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für das Beitrittsgebiet und die alten Bundesländer getrennt durchzuführen.

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