Rz. 6

Die Berechtigung zur Prüfung der Beitragszahlung durch die Träger der Rentenversicherung ergibt sich aus Satz 2. Die Regelung betrifft Beitragszahlungen von Beitragsschuldnern mit arbeitgeberähnlichen Funktionen, wie z. B. den Trägern von Entgeltersatzleistungen, dem Bundesamt für Wehrverwaltung und dem Bundesamt für den Zivildienst. Prüfungen bei den Versicherten selbst sind nicht vorgesehen.

 

Rz. 7

§ 212 wird durch § 24 Abs. 1 SGB IV ergänzt. Nach dieser Vorschrift ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis grundsätzlich ein Säumniszuschlag zu zahlen. Der Säumniszuschlag beträgt 1 % des rückständigen, auf 50,00 EUR nach unten abgerundeten Betrags.

 

Rz. 8

Die Ergänzung durch Satz 3 stellte klar (jetzt § 212b), dass Rentenversicherungsträger in Ausnahmefällen auch vor Ort Prüfungen bei den versicherungspflichtigen Selbständigen vornehmen können. Die Richtigkeit der Beitragszahlung wird auf der Grundlage der jeweiligen Versicherungskonten maschinell geprüft und durch das monatliche Terminverfahren überwacht. Eine Prüfungsverpflichtung besteht nicht. Sie ist aus folgenden Gründen sachlich nicht gerechtfertigt und wirtschaftlich nicht vertretbar:

Die dem Rentenversicherungsträger bekannten versicherungspflichtigen Selbständigen unterliegen in vollem Umfang der Überwachung. Da sich der Regelbeitrag nach der Bezugsgröße richtet, kann maschinell überwacht werden, ob fristgerecht und in richtiger Höhe gezahlt wird, andernfalls kann maschinell gemahnt und auch das Vollstreckungsverfahren entsprechend vorbereitet werden. Will der Selbständige vom Regelbeitrag abweichen, ist zwangsläufig die Sachbearbeitung des Rentenversicherungsträgers eingeschaltet, um die gesetzlich festgelegten Kriterien zu prüfen und den zu zahlenden Beitrag festzustellen. Hierbei hat der Selbständige durch die Vorlage von Unterlagen mitzuwirken. Der Rentenversicherungsträger kann sich auch an das Finanzamt wenden (§ 31 Abs. 2 AO). Der von der Sachbearbeitung festgestellte Betrag kann in Zukunft wieder maschinell überwacht werden. Es wäre unverhältnismäßig und wirtschaftlich nicht vertretbar, dafür Prüfer im Außendienst einzusetzen.

Die Prüfungsberechtigung bezieht sich auf die mit der Erstattung von Meldungen beauftragten steuerberatenden Stellen, die Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen.

Die Regelung des mit Wirkung zum 1.1.2005 aufgehobenen Satzes 4 (Abstimmung der Rentenversicherungsträger untereinander zur Vermeidung von Doppelprüfungen) wurde zum gleichen Zeitpunkt in § 212a Abs. 2 eingestellt.

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