Rz. 12

Wurde im letzten Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) neben der selbständigen Tätigkeit auch eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, wird das erzielte Arbeitsentgelt dem Arbeitseinkommen hinzugerechnet. Hierbei ist zwischen 3 Fallgestaltungen zu unterscheiden:

  1. Der Versicherte war zu Beginn des einjährigen Bemessungszeitraums als Arbeitnehmer rentenversichert, nahm aber im Laufe des Kalenderjahres eine selbständige Tätigkeit (mit oder ohne Beitragsentrichtung) auf (Rz. 13).
  2. Beiträge zur Rentenversicherung wurden für dieselben Monate sowohl wegen einer Beschäftigung als auch wegen einer gleichzeitig ausgeübten selbständigen Tätigkeit gezahlt (Rz. 14).
  3. Der Versicherte war zu Beginn des Kalenderjahres noch selbständig tätig (mit Beitragsentrichtung) und nahm im Laufe des Jahres eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer auf (Rz. 15).
 

Rz. 13

Zu a)

Bei dieser Fallgestaltung sind das beitragspflichtige Brutto-Arbeitsentgelt (einschließlich der beitragspflichtigen Einmalzahlungen) und das gemäß Rz. 11 hochgerechnete Brutto-Arbeitseinkommen, welches der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurde, zu addieren. 80 % des 360sten Teils des errechneten Gesamt-Bruttoarbeitseinkommens und -entgelts (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) – höchstens aber bis zur Beitragsbemessungsgrenze des Bemessungszeitraums – gelten als Berechnungsgrundlage; diese Berechnungsgrundlage wird für die weitere Berechnung des Übergangsgeldes – hier: für die Multiplikation mit dem sich aus § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB IX ergebenden Vom-Hundertsatzes – herangezogen.

Anmerkung: Das während der Beschäftigung erzielte Nettoarbeitsentgelt ist bei dieser Fallgestaltung für die Berechnung des Übergangsgeldes ohne Bedeutung (weil aktueller Status "selbständig Tätiger" i. S. d. § 21 Abs. 2).

Wurden im maßgebenden Kalenderjahr nur beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt, aber aufgrund der selbständigen Tätigkeit keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet, bleibt es bei der Berechnung des Übergangsgeldes nach § 21 Abs. 2 (da aktueller Status: selbständig Tätiger); für die Berechnung des Übergangsgeldes ist dann nur das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt des maßgebenden Kalenderjahres zugrunde zu legen. Dies ergibt sich aus § 20 Nr. 3 Buchst. a SGB VI, wonach es lediglich darauf ankommt, dass im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung – entweder aus Arbeitsentgelt oder aus Arbeitseinkommen – gezahlt worden sind.

 

Rz. 14

Zu b)

Falls gleichzeitig neben Beiträgen wegen einer rentenversicherten Selbständigkeit auch Beiträge aus einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlt wurden (z. B. selbständige Künstler, die nebenher eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben), sind zwei Berechnungen durchzuführen – und zwar

  • zum einen nach § 21 Abs. 1 SGB VI i. V. m. den §§ 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie 67 SGB IX auf der Grundlage des erzielten Arbeitsentgelts (Bemessungszeitraum ist der letzte, vom Arbeitgeber abgerechnete – meist einmonatige – Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Leistung/Arbeitsunfähigkeit),
  • zum anderen nach § 21 Abs. 2 SGB VI entsprechend dem Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit, das den entrichteten Beiträgen zugrunde liegt (Bemessungszeitraum ist das letzte Kalenderjahr).

Die beiden jeweils unabhängig voneinander ermittelten Berechnungsgrundlagen sind zu addieren und dann gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB IX mit dem Prozentsatz, der sich nach der in § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB IX geregelten "Familienkomponente" bemisst, zu multiplizieren.

Noch ein Hinweis: Sollten die zugrunde gelegten Arbeitseinkommen und -entgelte die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, sind die Einkünfte für die Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander zu mindern, dass die beitragspflichtigen Einkünfte zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen.

 

Rz. 15

Zu c)

Bei dieser Fallgestaltung kann § 21 Abs. 2 nicht angewandt werden, weil der Versicherte nur noch den aktuellen Status eines Arbeitnehmers hat. Das Übergangsgeld berechnet sich dann gemäß § 21 Abs. 1 SGB VI i. V. m. den §§ 66 ff. SGB IX ausschließlich aus dem Arbeitsentgelt, welches der Arbeitgeber im letzten Entgeltabrechnungszeitraum (i. d. R. der Kalendermonat) vor Beginn der Teilhabeleistung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abgerechnet hatte.

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