0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift gilt mit Wirkung zum 1.1.1992 i. d. F. des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261).

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Regelung soll Nachteile für die deutschen Bediensteten bei zwischen- oder überstaatlichen Organisationen verhindern, die ohne lebenslange Versorgung oder einer Anwartschaft darauf sowie ohne Hinterbliebenenversorgungsanwartschaft aus dieser Organisation ausscheiden. Liegen die Voraussetzungen des § 204 vor, können die Berechtigten auf Antrag Beiträge nachzahlen. Von der Nachzahlung kann jedoch nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für eine Nachzahlung von Beiträgen, die in § 209 bestimmt sind, vorliegen.

Bedienstete von in privatrechtlicher Form bestehenden Gesellschaften werden von der Vorschrift nicht erfasst.

2 Rechtspraxis

2.1 Personenkreis/Voraussetzungen

 

Rz. 2

Zur Nachzahlung berechtigt sind Deutsche i. S. d. Art. 116 GG, § 2 Abs. 1a SGB IV,

  • die aus den Diensten einer internationalen Organisation ausgeschieden sind,
  • die Dienst auf Veranlassung oder im Interesse der Bundesrepublik geleistet haben,
  • denen für diese Zeiten eine lebenslange Versorgung oder Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung für den Fall des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung durch die Organisation oder eine andere öffentlich-rechtliche juristische Person nicht gewährleistet wird und
  • die einen Antrag gestellt haben.

Es muss sich um Deutsche handeln, die in den Diensten einer internationalen Organisation (z. B. UN, EG, NATO sowie deren jeweilige Unterorganisationen) gestanden und diesen Dienst auf Veranlassung oder im Interesse der Bundesrepublik geleistet haben. Nichtdeutsche, die durch über- oder zwischenstaatliche Regelungen Deutschen gleichgestellt sind, sind nicht berechtigt, Beiträge nachzuzahlen.

 

Rz. 2a

Dem deutschen Bediensteten darf nach dem Ausscheiden aus der Organisation keine lebenslange Versorgung oder Versorgungsanwartschaft nach den für eine internationale Organisation geltenden Regelungen zustehen. Haben Deutsche nach dem Ausscheiden für die Zeiten des Dienstes zwar keinen Anspruch auf Versorgung durch die internationale Organisation, jedoch gegen eine andere Stelle (z. B. Bund, Land oder eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung für Berufsgruppen), sind sie ebenfalls nicht nachzahlungsberechtigt.

 

Rz. 2b

Die Nachzahlung von Beiträgen ist nach § 209 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich nur Personen gestattet, die versicherungspflichtig oder zur freiwilligen Versicherung nach § 7 oder nach der Sonderregelung des § 232 berechtigt sind.

 

Rz. 2c

Die Nachzahlung ist ausgeschlossen für Zeiten, die bereits mit Pflichtbeiträgen belegt sind. Für Zeiten, für die trotz bestehender Versicherungspflicht Beiträge nicht gezahlt worden sind, ist die Nachzahlung jedoch nicht ausgeschlossen.

 

Rz. 3

Deutsche, die für die DDR Dienste bei einer internationalen Organisation geleistet haben, sind zur Nachzahlung berechtigt, und zwar im Regelfall erst für Dienstzeiten ab 1.7.1990 (Tag des Inkrafttretens des Gesetzes über Sozialversicherung v. 28.6.1990).

2.2 Nachzahlungszeitraum

 

Rz. 4

Als Nachzahlungszeitraum kommt die Zeit des Dienstes in der Organisation in Betracht. Innerhalb dieses Zeitraums können auch Beiträge für Zeiten nachgezahlt werden, die bereits mit freiwilligen Beiträgen belegt sind.

Nach § 209 Abs. 1 Satz 2 ist eine Nachzahlung nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig.

2.3 Vorhandene freiwillige Beiträge im Nachzahlungszeitraum

 

Rz. 5

Wurden z. B. während der Zeit der Zugehörigkeit zu einer internationalen Organisation zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft für die Anerkennung einer Rente wegen Erwerbsminderung freiwillige Beiträge lediglich in Höhe des Mindestbeitrags gezahlt, können für diese Zeiten höhere freiwillige Beiträge nachgezahlt werden.

 

Rz. 5a

Wird die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten beantragt, die bereits mit freiwilligen Beiträgen belegt sind, sind die bereits gezahlten Beiträge zu erstatten. Obwohl der Gesetzestext ausdrücklich auf den Antrag abstellt, werden die bereits gezahlten freiwilligen Beiträge erst dann erstattet, wenn die Nachzahlung vorgenommen worden ist, weil sonst in Fällen unterlassener Nachzahlung rechtswirksam gezahlte freiwillige Beiträge erstattet würden. Eine Verrechnung mit dem Nachzahlungsbetrag ist jedoch möglich.

2.4 Antrag und Antragsfrist

 

Rz. 6

Die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen setzt einen Antrag voraus. Hierfür reichen die Anforderungen aus, die üblicherweise an einen Antrag gestellt werden (formloser schriftlicher Antrag oder mündlicher Antrag).

 

Rz. 7

Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden aus den Diensten der internationalen Organisation bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger (§ 126) zu stellen.

 

Rz. 8

Besteht noch aus einem anderen Dienstverhältnis eine Versorgungsanwartschaft, dann beginnt die 6-Monats-Frist erst nach Durchführung einer Nachversicherung wegen des unversorgten Ausscheidens aus diesem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis. Sie gilt in diesen Fällen für Nachversicherungen, die nach dem 30.6.1992 durchgeführt werden. Die Antragsfrist lief frühestens am 31.12.1992 ab.

 

Rz. 9

Tatsächlich s...

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