Rz. 6

Eine sog. Fehlversicherung liegt vor, wenn Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht an den nach §§ 126 bis 137, 273, 273a für die Durchführung der Versicherung sachlich und örtlich zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind. Aufgrund des in § 219 Abs. 1 geregelten Finanzverbunds gelten fehlgezahlte Beiträge innerhalb der allgemeinen Rentenversicherung nach § 201 Abs. 1 Satz 1 als an den zuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt. Dies hat im Ergebnis zur Folge, dass eine Überweisung von fehlgezahlten Beiträgen an den tatsächlich zuständigen Rentenversicherungsträger innerhalb der allgemeinen Rentenversicherung generell nicht vorzunehmen ist, und zwar selbst dann nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der allgemeinen Rentenversicherung für die Durchführung der Versicherung zuständig ist.

 

Rz. 7

Abweichend von dem in § 201 Abs. 1 Satz 1 enthaltenen Grundsatz führt § 201 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 der Vorschrift die bereits vor dem 1.1.1992 bestehende Verwaltungspraxis fort. Danach ist ein finanzieller Ausgleich von fehlgezahlten Rentenversicherungsbeiträgen vorzunehmen, wenn Beiträge an einen Träger der allgemeinen Rentenversicherung gezahlt worden sind, obwohl die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemäß §§ 133, 135, 137, 273, 273a als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Durchführung der Versicherung zuständig gewesen ist oder umgekehrt. Eine Überweisung von fehlgezahlten Rentenversicherungsbeiträgen an den jeweils sachlich und örtlich zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist in diesen Fällen wegen der unterschiedlichen Finanzierungsverfahren der beiden Versicherungszweige, die sich im Einzelnen aus §§ 213 bis 215, 219 ergeben, zwingend.

 

Rz. 7a

Abs. 3 regelt die Nachzahlungsverpflichtung bzw. den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (bis zum 31.12.2004 die Bundesknappschaft) als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Durchführung der Versicherung zuständig ist und die fehlgezahlten Rentenversicherungsbeiträge an einen Träger der allgemeinen Rentenversicherung abgeführt worden sind oder umgekehrt.

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