Rz. 1a

Satz 1 legt die Berechnungsgrundlagen für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum fest. Nach Satz 1 Nr. 1 sind der Beitragsberechnung grundsätzlich die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragssatz (§ 158) des Jahres zugrunde zu legen, "in dem" die Beiträge gezahlt werden (sog. In-Prinzip). Abweichend von dem in Satz 1 Nr. 1 geregelten Grundsatz ist bei Senkung des Beitragssatzes nach Satz 2 der Beitragssatz maßgebend, der in den Monaten gilt, "für den die Beiträge gezahlt werden" (sog. Für-Prinzip).

Darüber hinaus regelt Satz 1 Nr. 2, dass für die Berechnung der Höchstbeiträge nach dem "Für-Prinzip" ausnahmslos die Beitragsbemessungsgrenze (§ 159) des Kalenderjahres maßgebend ist, für das die freiwilligen Beiträge gezahlt werden.

 

Rz. 2

§ 200 ist für freiwillige Beiträge einschlägig, die für einen zurückliegenden Zeitraum gezahlt werden; dies ist gemäß § 197 Abs. 2 grundsätzlich spätestens bis zum 31.3. eines jeden Jahres für das vorherige Kalenderjahr zulässig. Darüber hinaus ist die Vorschrift anzuwenden, wenn freiwillige Beiträge nach Unterbrechung der in § 197 Abs. 2 genannten Zahlungsfrist gemäß § 198 Satz 1 oder bei Zulassung einer späteren Beitragszahlung durch den Rentenversicherungsträger aufgrund der Härteregelung des § 197 Abs. 3 gezahlt werden. Gleiches gilt für freiwillige Beiträge, die nach Beanstandung und Erstattung von zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträgen (§ 26 Abs. 2 SGB IV) gemäß § 202 Satz 2 als freiwillige Beiträge wieder eingezahlt werden.

 

Rz. 3

Auf freiwillige Beiträge, die nach besonderen Vorschriften nachgezahlt (§§ 204 bis 207, 282 bis 285) oder auf der Grundlage von §§ 187 bis 187b gezahlt werden, ist § 200 dagegen nicht anzuwenden; hierfür gelten "lex specialis" die in §§ 209 Abs. 2, 187 bis 187b enthaltenen beitragsrechtlichen Regelungen.

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