Rz. 22

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 haben Versicherte nur dann einen Anspruch auf Übergangsgeld, wenn ihnen wegen der zeitlichen Dauer der Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistungen nicht zugemutet werden kann, eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit auszuüben. Dadurch wird klar, dass ein Anspruch auf Übergangsgeld bei Leistungen, die 15 Stunden wöchentlich in Anspruch nehmen, nicht entsteht (vgl. Rz. 5).

Da Bezieher von Arbeitslosengeld (nach dem SGB III) i. d. R. keiner Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit nachgehen, wurde in Abs. 2 abweichend von Abs. 1 geregelt, dass dieser Personenkreis nur dann Anspruch auf Übergangsgeld hat, wenn er wegen der Inanspruchnahme der Rehabilitations-/Teilhabeleistungen keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann. In analoger Anwendung des § 138 Abs. 3 SGB III ist eine ganztägige Erwerbstätigkeit nur möglich, wenn die Rehabilitations-/Teilhabeleistungen wöchentlich weniger als 15 Stunden umfassen (Ergebnis der Besprechung 2/2017, TOP 7.3, der Arbeitsgruppe "Durchführung der Rehabilitation" [AGDR]; vgl. auch Kapitel II, Ziff. 1 des Gemeinsamen Rundschreibens zum Übergangsgeld von Juli 2023, Fundstelle Rz. 31); gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Fahrwege werden nicht mitgerechnet.

Damit wird bezüglich der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Übergangsgeld ein Einklang beim Mindestumfang von Rehabilitations-/Teilhabeleistungen bei Arbeitnehmern/selbstständig Tätigen und Beziehern von Arbeitslosengeld erreicht; dauern die Rehabilitations-/Teilhabeleistungen weniger als 15 Stunden wöchentlich –sog. berufsbegleitende Maßnahmen (insbesondere bei den stundenweisen Vorsorge- und Nachsorgeleistungen, vgl. Rz. 5) –, entsteht kein Anspruch auf Übergangsgeld. Wegen des fehlenden Anspruchs kann dann in diesen Fällen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 156 SGB III auch nicht ruhen.

Aufgrund der Formulierung "abweichend von Abs. 1 Nr. 1" wird klargestellt, dass bei dem Personenkreis der Bezieher von Arbeitslosengeld die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sein müssen. Deshalb ist ein Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 u. a. davon abhängig, dass unmittelbar vor dem Beginn der Rehabilitationsleistung bzw. vor Beginn einer vorhergehenden Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld bezogen wurde. Bezüglich des Begriffs "unmittelbar" wird auf die Ausführungen unter Rz. 18 f. verwiesen.

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