Rz. 7

Nach § 14 Abs. 1 können die Rentenversicherungsträger medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit an Versicherte erbringen, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung in der Zukunft gefährden können. Bei diesen Leistungen handelt es sich um zielgerichtete Maßnahmen und Aktivitäten, um Krankheiten oder gesundheitliche Schädigungen zu vermeiden, das Risiko der Erkrankung zu verringern oder ihr Auftreten zu verzögern. Die Präventionsleistungen sollen auf die individuelle Lebensführung und Selbstkompetenz des gesundheitlich "gefährdeten" Versicherten einwirken und so zur besseren Bewältigung der Anforderungen des Arbeits- und Berufslebens führen. Letztendlich dienen die Maßnahmen dazu, durch eine gesündere Lebensweise einen möglichen Eintritt einer Erwerbsminderung soweit wie möglich hinauszuzögern.

Die hiermit in Verbindung stehenden Leistungen können teils stationär, in ambulanter Form ganztägig oder stundenweise ambulant erbracht werden. Damit ein Anspruch auf Übergangsgeld im Zusammenhang besteht, ist es erforderlich, dass der Versicherte die Leistungen in einem nicht nur zeitlich geringem Umfang (vgl. Rz. 5) erhält. Das bedeutet: Ein Anspruch auf Übergangsgeld kann dem Grunde nach nur an Tagen mit stationären bzw. ganztägig ambulanten Phasen bestehen.

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