Rz. 64

Satz 1 Nr. 6 bestimmt die Versicherungspflicht von Hausgewerbetreibenden. Der Begriff, der für einen Personenkreis steht, der zwischen den unselbstständigen Arbeitnehmern und den selbstständig Tätigen anzusiedeln ist, wird in § 12 Abs. 1 SGB IV definiert. Es sind selbstständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag oder für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmern oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind. Heimarbeiter gemäß § 12 Abs. 2 SGB IV sind dagegen nicht gemäß § 2 versicherungspflichtig, da sie als Beschäftigte gelten.

 

Rz. 65

Sog. Zwischenmeister (§ 12 Abs. 3 SGB IV) (vgl. auch GRA der DRV zu § 2 SGB VI, Stand 7.12.2023, Anm. 9.2) sind zwar ebenfalls selbstständig Tätige, unterliegen aber nicht der Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 6. Für alle in Nr. 6 genannten Personenkreise ist es weder nach den definitorischen Bestimmungen des § 12 SGB IV noch für die Versicherungspflicht nach Nr. 6 von Bedeutung, ob sie Arbeitnehmer beschäftigen. Es besteht immer Versicherungspflicht.

 

Rz. 66

Nicht zu den gemäß § 2 Satz 1 Nr. 6 versicherungspflichtigen Hausgewerbetreibenden zählen die Heimarbeiter. Diese werden in einer (weiteren) Legaldefinition des § 12 Abs. 2 SGB IV inhaltlich nahezu identisch mit den Hausgewebetreibenden beschrieben (GRA der DRV zu § 2 SGB VI, Stand 7.12.2023, Anm. 9.2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge