Rz. 167

Die Versicherungspflicht nach § 2 tritt nur dann ein, wenn keine Versicherungsfreiheit (BSG, Beschluss v. 23.3.2017, B 5 RE 1/17 B) oder Befreiung von der Versicherungspflicht vorliegt (BSG, Urteil v. 24.11.2005, B 12 KR 18/04 R). Versicherungsfreiheit tritt kraft Gesetzes ein (§§ 5, 230). Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist antragsbewährt (§§ 6, 229, 231). Liegen die Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung vor, erübrigt sich die Prüfung des Versicherungspflichttatbestandes nach § 2.

 

Rz. 168

Die mit der Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung verbundenen Rechte und Pflichten entfallen in diesen Fällen. Diese Zeiten sind weder leistungsbegründend noch leistungssteigernd. Pflichtbeiträge können und dürfen insoweit nicht gezahlt werden (zutreffend insgesamt GRA der DRV zu § 2 SGB VI, Stand: 7.12.2023, Anm. 18).

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