Rz. 156

Die Beitragstragung bei selbstständig Tätigen regelt § 169:

  • nach Nr. 1 bei selbstständig Tätigen von ihnen selbst,
  • nach Nr. 2 bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse,
  • nach Nr. 3 bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte und
  • nach Nr. 4 bei ehrenamtlich tätigen Hausgewerbetreibenden für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.
 

Rz. 157

Die Privilegierung von Hausgewerbetreibenden bei der Beitragstragung gründet in deren besonderen Nähe zu den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern (hierauf verweist zutreffend auch die DRV, vgl. GRA der DRV zu § 2 SGB VI, Stand: 7.12.2023, Anm. 9 und Anm. 9.3).

 

Rz. 158

Bei Künstler und Publizisten ist die Sonderreglung des § 15 Satz 1 KSVG zu beachten. Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Kalendermonat die Hälfte zu zahlen.

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