Rz. 140
Für den Nachweis einer Unterbrechung der Rentenversicherungspflicht bedarf es einzelfallbezogen einer Offenlegung ggf. weiterer bestehender Auftragsverhältnisse und eventueller Erklärungen, die gegenüber der Agentur für Arbeit abgegeben wurden (Pietrek, jurisPR-SozR 26/2014 Anm. 5).
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