Rz. 119
Keine Versicherungspflicht besteht, wenn die Tätigkeit in einem rentenpflichtversicherungsschädlichen Maße unterbrochen wird.
Rz. 120
Da die selbstständige Tätigkeit nicht nur vorübergehender Natur sein darf und daher auf Dauer angelegt sein muss, kann es Fallkonstellationen geben, in denen die soziale Schutzbedürftigkeit der in § 2 geregelten Personengruppe nicht (mehr) tangiert ist, deshalb eine Versicherungspflicht nicht mehr notwendig ist und daher eine solche entfällt. Wird daher die selbstständige Tätigkeit ohne Mitarbeit des Versicherten nicht (mehr) weiter ausgeübt und ruht der Betrieb in dieser Zeit, kann es auch zu einer Auswirkung auf die Versicherungspflicht nach § 2 kommen.
Rz. 121
Die Kriterien hierzu hat das BSG in seiner Leitentscheidung aus dem Jahr 2013 entwickelt (BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 R 3/12 R).
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