Rz. 11

Freiwillige Beiträge können nach Abs. 2 der Vorschrift grundsätzlich nur bis zum 31.3. des Folgejahres für das vorausgegangene Kalenderjahr gezahlt werden. Im Ergebnis ist eine freiwillige Beitragszahlung nach dem Regelungsinhalt des Abs. 2 während des gesamten laufenden Kalenderjahres, "für das" die Beiträge gezahlt werden sollen, bis zum 31.3. des darauffolgenden Kalenderjahres zulässig. Fällt der 31.3 des Folgejahres auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Zahlungsfrist gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dabei gilt in Anwendung von § 6 Satz 1 Nr. 1 bis 4, Satz 2 RV-BZV als Tag der Beitragszahlung

  • bei Abbuchung der erste Tag des Monats, in dem die Abbuchung vereinbarungsgemäß vorgenommen werden soll,
  • bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Rentenversicherungsträgers der 8. Tag vor der Wertstellung zugunsten des Rentenversicherungsträgers oder, falls es für den Versicherten günstiger ist, der Tag der Belastung auf seinem Konto oder der Tag der Einzahlung auf ein Konto des Rentenversicherungsträgers (soweit eine Wertstellung nicht erfolgt, gilt gemäß § 6 Satz 2 RV-BZV der Buchungstag als Tag der Wertstellung),
  • bei Zahlung durch Scheck – vorbehaltlich der Einlösung des Schecks – der Tag der Absendung,
  • bei Barzahlung der Tag der Einzahlung.

Abweichend von den in § 6 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 2 RV-BZV genannten Zahlungszeitpunkten gilt für freiwillige Beiträge, die für ein Kalenderjahr im Voraus gezahlt worden sind (z. B. im Januar eines Jahres für das gesamte laufende Kalenderjahr), als Tag der wirksamen Beitragszahlung frühestens der erste Tag des Kalendermonats, für den der einzelne Beitrag verwendet werden soll (§ 6 Satz 3 RV-BZV).

Die für freiwillige Beiträge in Abs. 2 geregelte Zahlungsfrist wird gemäß § 198 Satz 1 durch ein Beitrags- oder Rentenverfahren unterbrochen. Dies hat zur Folge, dass die Zahlungsfrist nach Ablauf des Verfahrens erneut beginnt. Als Zahlungsfrist in diesem Sinne ist nach Auslegung der Rentenversicherungsträger ausschließlich die Zeit vom 1.1. bis zum 31.3. des jeweiligen Folgejahres anzusehen (vgl. Komm. zu § 198 Rz. 4).

 

Rz. 12

Bei Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum gelten gemäß § 200 ggf. andere Beitragsberechnungsgrundlagen (vgl. Komm. zu § 200).

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