Rz. 2

§ 195 knüpft an die Verordnungsermächtigung in § 1401b Abs. 1 Satz 3 RVO und § 123b Abs. 1 Satz 3 AVG an und ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (mit Zustimmung des Bundesrates), durch Rechtsverordnung Verfahrensregelungen zur Meldung von Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können (§ 193 SGB VI), zu erlassen.

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