Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) erfolgte mit Wirkung zum 1.1.2004 eine redaktionelle Anpassung.

Das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) nahm mit Wirkung zum 1.1.2008 eine Klarstellung hinsichtlich des Kreises der für die Meldung zuständigen Stellen vor. Eine weitere Ergänzung erfolgte durch das Haushaltsbegleitgesetz v. 9.12.2010 (BGBl. I S. 1885) mit Wirkung zum 1.1.2011.

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