2.1 Zusätzliche Beitragszahlung

 

Rz. 2

Die Möglichkeit eines Ausgleichs der durch die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente bedingten Rentenminderung ist zusammen mit der versicherungsrechtlichen Absicherung der Altersteilzeitarbeit zu sehen. Sie ist aber nicht auf diese Fallkonstellation beschränkt. Über die Möglichkeiten nach dem Altersteilzeitgesetz hinaus gibt Abs. 1 die Möglichkeit, eine zu erwartende Minderung der Rente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente durch Zahlung weiterer Beiträge ganz oder teilweise auszugleichen. Vorzeitig in Anspruch genommen ist eine Rente wegen Alters, wenn ihre Inanspruchnahme vor Erreichen der Regelaltersgrenze oder eines anderen für den Versicherten maßgeblichen Rentenalters erfolgt und deshalb zu einem Zugangsfaktor von weniger als 1,0 bei der Berücksichtigung der Entgeltpunkte führt. Da das Gesetz die Zahlung nicht nur durch den Versicherten zulässt, kann sie auch im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber in Tarifverträgen oder in einem Sozialplan getroffen werden (BT-Drs. 13/4336 S. 23).

Die Zahlungen hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht und der Steuerpflicht sind zu unterscheiden. Die Zahlungen des Arbeitgebers gemäß § 187a unterliegen nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung, weil sie kein Arbeitsentgelt darstellen. Dies ergibt sich auch aus dem Rundschreiben der DRV Bund v. 29.8.2006, das allein die Beitragspflicht regelt. Gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 3 Nr. 28 EStG in der aktuellen Fassung und auch in der Fassung bis zum 31.12.2005 sind diese Zahlungen des Arbeitgebers bis zur Hälfte steuerfrei. Dies steht auch wörtlich so im Rundschreiben des BMF v. 1.11.2013 (Rz. 20) und in der Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages v. 26.9.2019. Soweit in Rz. 21 dieses Rundschreibens auf § 24 Nr. 1 EStG verwiesen wird, ergibt sich daraus keine Steuerfreiheit im Hinblick auf die "2. Hälfte", denn § 24 bestimmt, dass die dort genannten Einkünfte Einkünfte gemäß § 2 EStG sind. § 2 EStG regelt aber die steuerpflichtigen Einkünfte und sagt nichts zur Steuerfreiheit. Bis zum 31.12.2005 war es jedoch möglich, die (2. Hälfte der) Zahlungen des Arbeitgebers gemäß § 187a (auch) als Abfindungen einzustufen und das führte über § 3 Nr. 9 EStG a. F. zur Steuerfreiheit, da die dort genannten Höchstbeträge i. d. R. (für die 2. Hälfte) nicht überschritten wurden. Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme von Beiträgen nach § 187a sind somit nur lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG), soweit sie 50 % der Beiträge nicht übersteigen. Sie führen auch nicht zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches wegen Zahlung einer Abfindung (§§ 143, 143a SGB III). Es handelt sich bei diesen Beiträgen jedoch nicht um Pflichtbeiträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 45 Abs. 1 Nr. 2.

 

Rz. 3

Die Beitragszahlung kann frühestens ab der Vollendung des 50. Lebensjahres einsetzen. Dies ergibt sich aus Abs. 1, der klarstellt, dass ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 109 Abs. 1 Satz 3 ab diesem Zeitpunkt besteht. Die Ausgleichsmöglichkeit ist auf die Zeit bis zum Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze beschränkt, da eine Zahlung für einen späteren Zeitraum im Regelfall keinen Einfluss auf die Höhe der Rente mehr hätte (BT-Drs. 13/4336 S. 23). Der Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung ist in den Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen (GRA) der Deutschen Rentenversicherung auf der Homepage abrufbar.

2.2 Erklärung des Versicherten

 

Rz. 4

Die Berechtigung zur Zahlung setzt die Erklärung des Versicherten voraus, künftig eine Rente wegen Alters vorzeitig beziehen zu wollen, wobei die Art der Altersrente unerheblich ist (BT-Drs. 13/4336 S. 23). Jedoch ist nun erforderlich, dass der Versicherte eine Rentenauskunft gemäß § 109 erhalten hat und ihm die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters gemäß § 109 Abs. 5 Satz 4 mitgeteilt worden ist. Im Rahmen dieses Verfahrens muss er erklärt haben, die Rente in Anspruch nehmen zu wollen. Es handelt sich dabei um eine formlose, einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Zur Abgrenzung von einer freiwilligen Beitragszahlung gemäß § 7 ist jedoch auf eine eindeutige Erklärung des Versicherten hinzuwirken. Die Erklärung ist gegenüber dem Rentenversicherungsträger oder den in § 16 SGB I genannten Stellen abzugeben. Die Ausgleichszahlung soll nicht mehr möglich sein, wenn das beabsichtige Ziel der Ausgleichszahlung, d. h. der Rückkauf von Rentenabschlägen auf Grundlage einer entsprechend erteilten Auskunft, offensichtlich nicht mehr im Vordergrund steht. Das ist dann der Fall, wenn Versicherte eine Auskunft nach § 109 Abs. 5 Satz 4 erhalten haben, aber die Ausgleichszahlung nicht bis zum anvisierten abschlagsbehafteten Altersrentenbeginn geleistet haben und diese Altersrente zu diesem Zeitpunkt auch nicht beanspruchen. Eine Nichtbeanspruchung liegt auch dann und zu dem Zeitpunkt vor, zu dem eine abschlagsbehaftete Alter...

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