Rz. 3

Abs. 2 und 3 enthalten die Grundsätze der Beitragsberechnung und tragen der Umstellung auf Entgeltpunkte (§§ 63ff.) Rechnung. Berechnungsbeispiele enthalten die Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen (GRA) der Deutschen Rentenversicherung, die auf der Homepage abrufbar sind. Nach Abs. 2 Satz 2 werden die Entgeltpunkte dadurch ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaft durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit bzw. Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Mit der Ergänzung von Abs. 2 durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz zum 1.5.2007 wird klargestellt, dass zur Errechnung von Abschlägen an Entgeltpunkten in der knappschaftlichen Rentenversicherung die übertragenen Rentenanwartschaften durch das 1,3333-fache des zum Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit geltenden aktuellen Rentenwerts zu teilen sind (BT-Drs. 16/3794 S. 39). Die sich daraus ergebenden Entgeltpunkte sind mit dem Produkt aus dem Beitragssatz und dem vorläufigen Durchschnittsentgelt zu multiplizieren.

 
Entgeltpunkte = Monatsbetrag der Rentenanwartschaften = aktueller Rentenwert mit Wert bei Ende der Ehezeit bzw. Lebenspartnerschaftszeit
Beiträge = Entgeltpunkte × Beitragssatz × vorläufiges Durchschnittsentgelt

Die Anfügung von Satz 2 an Abs. 3 ermöglicht eine Bekanntmachung der Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs außerhalb eines Verordnungsverfahrens. Früher wurden die Rechengrößen nach § 188 durch Rechtsverordnung bekannt gemacht. Dies war rechtlich nicht geboten. Denn die Rechengrößen richten sich nach den jeweiligen vorläufigen Durchschnittsentgelten und den Beitragssätzen in der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass ihre Ermittlung eine schlichte mathematische Umsetzung dieser Werte darstellt, bei der ein normativer Spielraum nicht gegeben ist. Zur Verringerung der Normenflut soll es daher künftig ausreichen, die Rechengrößen im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. Die Bekanntmachung dort (anstatt im BAnz) trägt dem Umstand Rechnung, dass dem Adressatenkreis der Rechengrößen, zu dem vornehmlich die Familiengerichte und Rechtsanwälte in Familiensachen gehören, in erster Linie dieses Veröffentlichungsorgan zur Verfügung steht. Sie knüpft insoweit an die Regelung des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 der ZPO an (Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung v. 28.11.2016, BGBl. I S. 2716 mit Wirkung zum 1.1.2017).

 

Rz. 3a

Der seit 2009 geltende und 2021 ergänzte Abs. 3a enthält die generelle Regelung zur Umrechnung von Beiträgen in Entgeltpunkte. Eine solche ausdrückliche Regelung, die grundsätzlich der in § 76 Abs. 4 getroffenen Regelung entspricht, fehlte vorher in § 187. Soweit Beträge innerhalb der in Abs. 5 bzw. Abs. 6 gesetzten Fristen gezahlt werden, gilt als Zahlungszeitpunkt ggf. – wie bisher – ein früherer Zeitpunkt als der der tatsächlichen Zahlung. Für die Fälle der unmittelbar rechtsgestaltenden Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Familiengericht findet sich die Berechnungsvorschrift in § 76 Abs. 4 letzter Satz (BR-Drs. 343/08 S. 238).

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