Rz. 9

Nach Abs. 4 muss die Aufschubbescheinigung, die Beweissicherungsfunktion hat, nur Angaben über den Nachversicherungszeitraum und die Gründe für den Aufschub enthalten. Damit soll erreicht werden, dass sie umgehend nach der Beendigung der Beschäftigung erteilt wird.

 

Rz. 10

Ob darüber hinaus die (zum Teil aufwendige) Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen aus Anlass der Erteilung der Bescheinigung verlangt wird, ist nur in das Ermessen der ausgeschiedenen Beschäftigten und des Trägers der Rentenversicherung gestellt. Ein Ermessensspielraum des Dienstherrn besteht nicht. Ein Interesse an einer Aufschubbescheinigung auch mit Angabe der beitragspflichtigen Einnahmen ist dann zu bejahen, wenn die Beweissicherungsfunktion der Aufschubbescheinigung auch im Hinblick auf eine Berechnung der Einnahmen angezeigt erscheint. Es existiert ein bundeseinheitlich zu verwendendes Muster. Das Formular "V4116-Bescheinigung über den Aufschub der Nachversicherung in der Rentenversicherung" ist auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung abrufbar.

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