Rz. 11

Bei einer Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 für Entwicklungshelfer oder bei im Ausland beschäftigten Mitglieder eines sog. Vertragsstaates werden die Beiträge von den antragstellenden Stellen allein getragen (§ 170 Abs. 1 Nr. 4). Bei der zum 1.1.2012 vorgenommenen Änderung von Abs. 2 Satz 1 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 4 Abs. 1 durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202, 1206). Dadurch wird klargestellt, dass sich die Vereinbarungsmöglichkeit nach § 179 Abs. 2 Satz 1 seit dem 29.6.2011 auf alle Antragspflichtversicherten (nicht nur Deutsche) nach § 4 Abs. 1 bezieht, für die antragstellenden Stellen die Beiträge allein zu tragen haben (BT-Drs. 17/7991 S. 16).

Unbeschadet dieser Regelung sind nach Abs. 2 Satz 1 – auch abweichend von § 32 SGB I und § 111 Abs. 2 SGB IV – Vereinbarungen zulässig, wonach die Versicherten den antragstellenden Stellen die Beiträge ganz oder teilweise zu erstatten haben. Eine derartige Vereinbarung ist insbesondere für Arbeitnehmer von Interesse, die für ihren inländischen Arbeitgeber im Ausland beschäftigt werden, ohne aufgrund der Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) weiterhin kraft Gesetzes der Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 zu unterliegen. Da nicht die Versicherten, sondern allein die antragenden Stellen nach § 4 antragsberechtigt sind, können sie durch eine Vereinbarung über die Beteiligung am Beitragsaufkommen den Arbeitgeber zu einer Antragstellung anhalten. Dies ist für die Versicherten insbesondere dann von Bedeutung, wenn sie nur durch eine weiterführende Pflichtversicherung den Versicherungsschutz für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß §§ 43, 240, für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bzw. nach Altersteilzeitarbeit gemäß § 237 oder für eine Altersrente für Frauen gemäß § 237a aufrechterhalten oder erwerben können.

 

Rz. 12

Die Rechtsnatur der Vereinbarung zwischen dem Versicherten und der antragstellenden Stelle ist umstritten (vgl. dazu Kuklok, in: Ruland/Försterling, GK-SGB VI, § 179 Rz. 47 ff.). Da Gegenstand des Vertrages allein die Erstattungspflicht des Versicherten gegenüber der antragstellenden Stelle ist und nicht die (unzulässige) Abänderung des Beitragstragung ist, liegt ein privat-rechtlicher Vertrag vor. Dies hat insbesondere Bedeutung für den Rechtsweg. Im Streitfall sind also die Zivil- oder Arbeitsgerichte zuständig.

Da eine solche Vereinbarung allein das Verhältnis zwischen Versicherten und antragstellender Stelle betrifft, wird keine Verpflichtung des Versicherten zur Zahlung der Beiträge begründet. Die Verpflichtung der antragstellenden Stelle gegenüber der Einzugsstelle bleibt dadurch unberührt.

 

Rz. 13

Der Träger der Entwicklungshilfe (z. B. Deutscher Entwicklungsdienst, Berlin) ist – anders als der Arbeitgeber – nach § 11 Entwicklungshelfer-Gesetz grundsätzlich zur Antragstellung auf Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 verpflichtet.

Eine Vereinbarung über die Erstattung der vom Träger der Entwicklungshilfe gezahlten Rentenversicherungsbeiträge ist aber in diesen Fällen nur zulässig, soweit der Entwicklungshelfer von einer Stelle im Entwicklungsland oder von einer anderen Stelle, die an Vorhaben der Entwicklungshilfe beteiligt ist, Zuwendungen erhält, die zur Abdeckung von Risiken bestimmt sind, die von der Rentenversicherung übernommen werden (Abs. 2 Satz 2).

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