Rz. 13

Abs. 3a ist eine Folgeänderung zu § 8 a SGB IV, der durch Art. 2 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt mit Wirkung zum 1.4.2003 angefügt worden ist. Die Vorschrift bestimmte zunächst den besonderen Arbeitgeberanteil bei nach damaligem Recht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) versicherungsfreien geringfügig Beschäftigten in privaten Haushalten. Die oben beschriebene Änderung des gesetzlichen Konzeptes bezüglich der Versicherungspflicht (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 a. F., § 6 Abs. 1b und oben Rz. 9 und 9a) betrifft auch geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten (§ 8 a SGB IV). Für Beschäftigte in Privathaushalten (zu diesem Begriff vgl. BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 R 4/10 R) nach § 8 a Satz 1 SGB IV gelten im Übrigen die gleichen Voraussetzungen wie bei Abs. 3. Der Pauschalbeitrag bei Beschäftigten in einem Privathaushalt beträgt jedoch lediglich 5 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes nach § 14 SGB IV.

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