Rz. 10
Seit dem 1.10.2022 liegt eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (bis zu diesem Zeitpunkt: im Monat 450,00 EUR). Die Geringfügigkeitsgrenze ist definiert in § 8 Abs. 1a SGB IV und berechnet sich nach dem jeweils geltenden Mindestlohn. Sie beträgt im Jahr 2024 538,00 EUR im Monat. Kurzzeitig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sind von § 172 Abs. 3 nicht umfasst, für sie muss kein pauschaler Beitrag geleistet werden.
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