Rz. 5

Für die Bezieher einer Vollrente wegen Alters, die allein gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 1 versicherungsfrei sind, hat der Arbeitgeber den Beitragsanteil nach § 172 Abs. 1 zu tragen. Seit dem 1.1.2017 tritt nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 Versicherungsfreiheit wegen des Bezugs einer Vollrente erst nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze ein, sodass seitdem der Arbeitgeberpauschalbeitrag nach Abs. 1 auch erst ab diesem Zeitpunkt zu zahlen ist (vgl. BT-Drs. 18/9787 S. 45). Gemäß § 230 Abs. 9 Satz 1 blieben jedoch Beschäftigte, die am 31.12.2016 wegen des Bezuges einer Vollrente wegen Alters (auch vor Erreichen der Regelaltersgrenze) nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht versicherungsfrei waren, weiterhin in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Auf die Rentenversicherungsfreiheit kann gemäß § 230 Abs. 9 Satz 2 bis 4 durch bindende Erklärung des Versicherten für die Zukunft verzichtet werden. Die gemäß § 172 zu zahlenden Beiträge werden nicht dem Versicherungskonto des Altersrentners zugeordnet, Entgeltpunkte für die Zeit nach Beginn einer Altersvollrente werden nicht ermittelt (§ 75 Abs. 1). Das ist verfassungsgemäß (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.6.2015, L 9 R 4276/12). Wer dagegen die Altersrente nur als Teilrente in Anspruch nimmt, ist in der ausgeübten Beschäftigung grundsätzlich versicherungspflichtig. § 172 greift in diesem Fall nicht ein, es sind Beiträge nach der allgemeinen Regelung zu tragen (§ 168). Die bei Teilrentenbezug entrichteten Beiträge wirken sich auf die Höhe einer später bezogenen Vollrente aus.

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