Rz. 2

Die Regelung bestimmt bzw. stellt klar (vgl. BT-Drs. 11/4124 S. 185), dass freiwillig Versicherte ihre Beiträge selbst zu tragen haben; sie sind damit auch Beitragsschuldner (§ 173). Vorgängervorschriften waren § 1233 Abs. 1 Satz 1 RVO, § 10 Abs. 1 Satz 1 AVG, aus deren Formulierung sich ergibt, dass der Beitragsschuldner der freiwillig Versicherte war. Parallelvorschriften sind § 250 SGB V für die Krankenversicherung und § 20 Abs. 3 SGB XI für die Pflegeversicherung.

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