Rz. 11

Als Parallelvorschrift in der Arbeitslosenversicherung ist § 349a SGB III i. V. m. § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III (Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag) zu nennen.

Die Rentenversicherungsbeiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen werden von den Pflegeleistungsträgern getragen, denn zu den nach dem SGB XI vorgesehenen Leistungen gehören auch die Leistungen zur Absicherung der Pflegepersonen. Nach Altmann (Rückforderung von Leistungen zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen, NZS 2009, 665) begründet die Versicherungspflicht von Pflegepersonen 2 nebeneinander existierende Ansprüche; den des Rentenversicherungsträgers auf Zahlung der Beiträge gegenüber der Pflegekasse, dem privaten Versicherungsunternehmen bzw. der Festsetzungsstelle für Beihilfe (§ 170 Abs. 1 Nr. 6) und den der Pflegeperson auf Zahlung der Beiträge an den Träger der Rentenversicherung (§§ 28 Abs. 1 Nr. 10, 44 Abs. 1 SGB XI). Obwohl die Pflegekasse, nicht der Gepflegte, die Beiträge zu tragen hat, stellen sich die auf der Grundlage des Abs. 1 Nr. 6a und des § 44 SGB XI zu entrichtenden Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson im Übrigen haftungsrechtlich (§ 843 BGB) als zusätzlicher ersatzpflichtiger Schaden des pflegebedürftigen Geschädigten dar, dessen Ersatzanspruch gegen den Schädiger insoweit gemäß § 116 SGB X auf die Pflegekasse übergeht (vgl. BGH, Urteil v. 10.11.1998, VI ZR 354/97).

Maßgeblich für die Bestimmung des zur Leistung der Rentenversicherungsbeiträge zuständigen Trägers ist das zugrunde liegende Versicherungsverhältnis des Pflegeberechtigten, wobei wiederum die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folgt. Die Einzelheiten sind in Abs. 1 Nr. 6 geregelt. Wegen der Versicherungspflicht ist auf § 3, wegen der beitragspflichtigen Einnahmen auf § 166 zu verweisen. Wegen der Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für die Versicherungs- und Beitragspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson vgl. BSG, Urteil v. 22.3.2001, B 12 P 3/00 R.

Die Beitragsbemessung erfolgt nach § 166 Abs. 2.

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