Mit Artikel 9a Nr. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 21.03.2005 (BGBl I S. 818) ist zum 01.06.2005 eine Mitteilungspflicht der Pflegekassen und der privaten Versicherungsunternehmen bei Beginn der Versicherungs- und Beitragspflicht einer rentenversicherungspflichtigen Pflegeperson, für die die Rentenversicherungsbeiträge von den Pflegekassen und den privaten Versicherungsunternehmen nur anteilig getragen werden, gegenüber der an der Beitragstragung ebenfalls beteiligten Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn geschaffen worden. Die vorstehende Mitteilungspflicht der Pflegekassen und der privaten Versicherungsunternehmen ist in § 44 Abs. 5 SGB XI normiert.

Die Neuregelung geht auf bekannt gewordene Informationsdefizite bei den Festsetzungsstellen für die Beihilfe und den Dienstherrn zurück. Diese Stellen, denen ebenso wie den Pflegekassen und den privaten Versicherungsunternehmen eine Beitragstragungs- und - zahlungspflicht obliegt, sind in der Vergangenheit häufig nicht zeitnah über die Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen Pflegetätigkeit in Kenntnis gesetzt worden, sondern oftmals (und zum Teil unvollständig) erst dann, wenn der Pflegebedürftige die Beihilfeleistung beantragt hat. Auch der Bundesrechnungshof hat diese Situation mit Blick auf die damit verbundenen Beitragsausfälle bzw. Verzögerungen bei der Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung beanstandet.

Mit der Schaffung des § 44 Abs. 5 SGB XI werden die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Dienstherrn in die Lage versetzt, ihre Beitragspflicht zeitnah erfüllen zu können. Ist dieser Stelle die Beitragspflicht der maßgebenden Pflegeperson erst einmal bekannt, hat sie Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beitragspflicht erheblich sind, eigenständig festzustellen. Ein ständiges Mitteilungsverfahren zwischen den Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen einerseits und den Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder dem Dienstherrn andererseits ist nicht vorgesehen.

Das neue Mitteilungsverfahren erfordert zunächst auf Seiten der Pflegekassen und der privaten Versicherungsunternehmen bei Beginn ihrer Leistungspflicht die Kenntnis darüber, ob der Pflegebedürftige Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat und wem, d. h. welcher Stelle, gegenüber dieser Anspruch geltend gemacht werden kann. Diese Angabe ist daher im Zusammenhang mit dem Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung zu erfragen. Dabei muss der Pflegebedürftige auf die beabsichtigte Weiterleitung von Angaben über eine ggf. rentenversicherungspflichtige Pflegeperson an diese Stelle hingewiesen werden (§ 44 Abs. 5 Satz 1 SGB XI). Den Pflegekassen und den privaten Versicherungsunternehmen obliegt auf dieser Grundlage im Übrigen nur das Abfragen der zusätzlichen Informationen sowie die Weiterleitung bestimmter Daten; sie sind darüber hinaus nicht für die Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch den Versicherten sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben verantwortlich.

Das auf der Grundlage des § 44 Abs. 3 SGB XI praktizierte Verfahren, wonach dem Rentenversicherungsträger von den Pflegekassen oder den privaten Versicherungsunternehmen die "vollen" beitragspflichtigen Einnahmen als Entgelt gemeldet wird (vgl. Abschnitt IV 2 des gemeinsamen Rundschreibens vom 11.02.2004 zur Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen), bleibt unverändert, da für die Beihilfefestsetzungsstellen oder für den Dienstherrn eine Meldepflicht gegenüber dem Rentenversicherungsträger nach wie vor nicht besteht.

Die Spitzenverbände der Kranken- bzw. Pflegekassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. haben nachfolgend Näheres zur Ausgestaltung des Mitteilungsverfahrens nach § 44 Abs. 5 SGB XI festgelegt:

Anwendungsbereich

Die Mitteilungspflicht der Pflegekassen und der privaten Versicherungsunternehmen erfasst die nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtigen nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen pflegen, der Anspruch auf Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge hat, und für die die Beiträge zur Rentenversicherung nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c SGB VI von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen und den Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder den Dienstherrn anteilig getragen und an den jeweiligen Rentenversicherungsträger gezahlt werden.

Betroffen sind ausschließlich Antragsverfahren, die nach dem 31.05.2005 beginnen. Frühere Antragsverfahren, die am 01.06.2005 noch nicht abgeschlossen sind, oder Fälle, in denen über den 31.05.2005 hinaus laufend Beiträge gezahlt werden ("Bestandsfälle"), werden nicht erfasst.

Meldepflichtiger Tatbestand

Das Mitteilungsverfahren setzt nach § 44 Abs. 5 Satz 2 SGB XI bei Feststellung der Beitragspflicht einer vom Anwendungsbereich der Regelung erfassten nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperso...

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