Rz. 3

Bis zum 30.9.2022 betrug die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte monatlich 450,00 EUR. Durch Art. 9 des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 28.6.2022 wurde dieser feste Betrag zum 1.10.2022 ersetzt durch eine Verweisung auf die in § 8 Abs. 1a SGB IV jährlich festgesetzte Geringfügigkeitsgrenze (ab dem 1.1.2024: monatlich 538,00 EUR). Um unterjährigen Verwaltungsaufwand sowohl für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als auch für die freiwillig Versicherten zu vermeiden, sollen unterjährige Beitragsanpassungen vermieden werden. Deshalb wird im gesamten Kalenderjahr auf die am 1.1. des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze abgestellt (vgl. BR-Drs. 82/22 S. 33).

 

Rz. 4

Der freiwillig Versicherte hat gemäß § 171 die Beiträge selbst zu tragen und nach § 173 Satz 1 selbst zu zahlen. Für die Zahlung der freiwilligen Beiträge ist vor allem § 197 Abs. 2 zu beachten. Danach sind freiwillige Beiträge wirksam, wenn sie bis zum 31.3. des Jahres gezahlt werden, das dem Jahr folgt, für das sie gezahlt werden. Für die Berechnung der freiwilligen Beiträge für einen zurückliegenden Zeitraum gelten nach § 200 Satz 1 Nr. 1 grundsätzlich die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz des Zahlungszeitpunktes (sog. In-Prinzip) und nach § 200 Satz 1 Nr. 2 die Beitragsbemessungsgrenze des Geltungsjahres (sog. Für-Prinzip).

 

Rz. 5

Gemäß § 197 Abs. 3 ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in § 197 Abs. 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von 3 Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen (vgl. auch die Komm. zu § 197 Rz. 13 ff.).

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