Rz. 3d

Durch § 22 Abs. 8 Nr. 5 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes (EinsatzWVG) ist eine Sonderregelung für Einsatzgeschädigte (vgl. § 1 EinsatzWVG) eingefügt worden, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art i. S. d. § 6 EinsatzWVG stehen. Der Gesetzgeber hat mit dem EinsatzWVG auf die erheblichen Gefährdungen reagiert, denen das militärische und zivile Personal bei Einsätzen im Ausland ausgesetzt ist. Nach § 6 Abs. 1 EinsatzWVG wird mit dem für die Beendigung des bisherigen Wehrdienstverhältnisses vorgesehenen Zeitpunkt kraft Gesetzes ein sich zeitlich unmittelbar anschließendes neues Wehrdienstverhältnis besonderer Art begründet. Dieses begründet zwar die Rechtsstellung eines Soldaten/einer Soldatin auf Zeit, hat aber keinen Einfluss auf den sozialversicherungsrechtlichen Status (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 3 EinsatzWVG). Damit soll sichergestellt werden, dass der zum Zeitpunkt der Einsatzschädigung bestehende sozialversicherungsrechtliche oder versorgungsrechtliche Status der betreffenden Personen während des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art fortbesteht mit dem Ziel, dass Einsatzgeschädigte auch während des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ihrem bisherigen Versicherungs- und Versorgungssystem angehören können (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 6 EinsatzWVG). Die beitragspflichtigen Einnahmen der Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art versichert sind, sind die daraus gewährten Dienstbezüge in dem Umfang, in dem sie bei Beschäftigten als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen wären. Den Beitrag trägt der Bund.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge