Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind
1. |
Soldatinnen und Soldaten, |
2. |
Beamtinnen und Beamte des Bundes, |
3. |
Richterinnen und Richter des Bundes, |
4. |
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellten Ortskräfte, sowie |
5. |
Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks nach § 2 Absatz 1 des THW-Gesetzes, |
die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben.
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