Rz. 3

Parallelvorschriften für Wehr- und Zivildienstleistende sind für die Krankenversicherung § 244 Abs. 1 SGB V (entsprechend gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI für die Pflegeversicherung anzuwenden) und für die Arbeitslosenversicherung § 345 Nr. 2 SGB III.

Vorgängervorschriften waren § 1385 Abs. 3 Buchst. d RVO, § 112 Abs. 3 Buchst. d AVG und § 130 Abs. 5 Buchst. b RKG.

Von der Vorschrift erfasst wurden zunächst Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst, Wehrdienst in der Verteidigungsbereitschaft oder Wehrübungen leisten, sowie die Zivildienst leistenden Personen. Für diesen Personenkreis bestand nach dem weiterhin geltenden § 3 Satz 1 Nr. 2 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Der Rentenversicherungspflicht nach § 3 unterliegen sie nur, wenn der Dienst länger als 3 Tage dauert (§ 3 Satz 1 Nr. 2) und Arbeitsentgelt nicht weitergewährt und Leistungen für Selbständige nach § 13a Unterhaltssicherungsgesetz (USG) nicht gewährt werden (s. u.).

 

Rz. 3a

Mit dem Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften v. 28.4.2011 (WehrRÄndG 2011, BGBl. I S. 678) wurde die Verpflichtung zur Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes für Zeiten außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles ausgesetzt. Für den nunmehr freiwilligen Wehrdienst Leistenden ergibt sich aus § 56 WPflG, dass die bisherigen Regelungen, die an den bisherigen Grundwehrdienst anknüpfen, weitergelten. Dazu rechnet § 166 Abs. 1 Nr. 1. Letzterer gilt damit gegenwärtig faktisch allein für die freiwilligen Wehrdienst Leistenden (weiterhin nicht erfasst werden Zeitsoldaten und Berufssoldaten), denn die Pflicht zum ersatzweise zu leistenden Zivildienst wurde zeitgleich ausgesetzt und die Beitragsbemessung für den neuen Bundesfreiwilligendienst folgt anderen Regeln. Die Personen, die Bundesfreiwilligendienst leisten, unterfallen nämlich nicht der Versicherungspflicht nach § 3 ("sonstige Versicherte"), sondern nach § 1 Satz 1 Nr. 1 ("Beschäftige"). Für Beschäftigte i. S. d. § 1 greift aber die allgemeine Regelung des § 162. Diese Konsequenz folgt aus § 13 Abs. 2 BFDG, der die entsprechende Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Regelung des Jugendfreiwilligendienstes anordnet.

 

Rz. 3b

Aufgrund der Änderung der Vorschrift durch Art. 22 des Haushaltssanierungsgesetzes v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2534) wurde ab 1.1.2000 die Bemessung der Beiträge für den genannten Personenkreis nur noch von 60 % (bis 31.12.1999 80 %) der Bezugsgröße vorgenommen. Der Bund, der gemäß § 170 die Beiträge zu tragen hat, sollte hierdurch entlastet werden. Für die Dienstleistenden ergaben sich geringere Rentenansprüche.

Seit dem 1.1.2020 ist in Abs. 1 Nr. 1 durch Art. 28 des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes ein Wert von 80 % der Bezugsgröße festgelegt, um eine spürbare Verbesserung der rentenrechtlichen Absicherung herbeizuführen (BT-Drs. 19/9491 S. 155). Bei Teilzeitbeschäftigung erfolgt eine Vervielfältigung dieses Prozentsatzes mit dem Teilzeitanteil (eingefügt zum 1.1.2019 durch Art. 6a des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes).

Die maßgeblichen Werte der Bezugsgröße richten sich danach, ob der Dienstort in den alten oder neuen Bundesländern liegt (vgl. § 228a und § 3 Abs. 2 RV-Wehr- und ZivildienstpauschalbeitragsVO). Leistungsrechtlich erfolgt indes ein Ausgleich über §§ 70, 256a.

2.1.1 Personen, die Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) erhalten (Abs. 1 Nr. 1a)

 

Rz. 3c

Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für Personen, die als Reservistendienst Leistende Verdienstausfall bzw. eine Mindestleistung nach § 5 oder § 8 Abs. 1 Satz i. V. m. Anl. 1 USG erhalten. Nach Abs. 1 Nr. 1a ist das der Leistung nach § 5 USG zugrunde liegende Arbeitsentgelt bzw. die Mindestleistung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 USG zugrunde zu legen, mindestens jedoch 80 % der Bezugsgröße (Günstigkeitsprüfung). Bei Teilzeitbeschäftigung erfolgt eine Vervielfältigung dieses Prozentsatzes mit dem Teilzeitanteil.

2.1.2 Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art (Abs. 1 Nr. 1b, bis 31.12.2019: Nr. 1a)

 

Rz. 3d

Durch § 22 Abs. 8 Nr. 5 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes (EinsatzWVG) ist eine Sonderregelung für Einsatzgeschädigte (vgl. § 1 EinsatzWVG) eingefügt worden, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art i. S. d. § 6 EinsatzWVG stehen. Der Gesetzgeber hat mit dem EinsatzWVG auf die erheblichen Gefährdungen reagiert, denen das militärische und zivile Personal bei Einsätzen im Ausland ausgesetzt ist. Nach § 6 Abs. 1 EinsatzWVG wird mit dem für die Beendigung des bisherigen Wehrdienstverhältnisses vorgesehenen Zeitpunkt kraft Gesetzes ein sich zeitlich unmittelbar anschließendes neues Wehrdienstverhältnis besonderer Art begründet. Dieses begründet zwar die Rechtsstellung eines Soldaten/einer Soldatin auf Zeit, hat aber keinen Einfluss auf den sozialversicherungsrechtlichen Status (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 3 EinsatzWVG). Damit soll sichergestellt werden, dass der zum Zeitpunkt der Einsatzschädigung bestehende sozialversicherungsrechtliche oder versorgungsrechtliche Status der betreffenden Personen während des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art fortbesteht mit dem Ziel, dass Einsatzgeschädigte auch während des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ihrem bishe...

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