Rz. 5

Während bei ständig beschäftigten Arbeitnehmern die Beitragsbemessungsgrenze lediglich für die Zeit der tatsächlichen versicherungspflichtigen Beschäftigungen anzusetzen ist, ist bei unständig Beschäftigten unabhängig von der Zahl der Tage in Beschäftigung das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Dies gilt nach dem GR v 22.6.2006 "Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten" nicht, wenn die Versicherungspflicht als berufsmäßig unständig Beschäftigter im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder endet. In derartigen Fällen soll die für den entsprechenden Monatsteil maßgebende Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen sein (vgl. auch Fasshauer, GK-SGB VI, § 163 Rz. 25). Bestand ein Beschäftigungsverhältnis über den letzten Tag eines Kalendermonats hinaus, erfolgt – wie bei ständig Beschäftigten – für die Beitragsberechnung eine Aufteilung des erzielten Arbeitsentgelts dieses Beschäftigungsverhältnisses auf die jeweiligen Kalendermonate.

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