Rz. 2

§ 163 regelt für bestimmte Personengruppen aus dem Kreis der Beschäftigten, die nach § 1 Satz 1 Nr. 1 der Versicherungspflicht unterliegen (nach dem bis zum 31.12.2011 geltenden Recht waren auch die geringfügig Beschäftigten erfasst, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet hatten, vgl. auch die damaligen §§ 8, 8a SGB IV), die Beitragsbemessungsgrundlagen abweichend von der Regelung des § 162 Nr. 1. Vorgängervorschriften waren für unständig Beschäftigte § 1400 Abs. 2 RVO und § 122 Abs. 2 AVG, die auf das Krankenversicherungsrecht (§ 232 SGB V) verwiesen haben. Die beitragspflichtigen Einnahmen waren für Seeleute in § 1400 Abs. 2 RVO, § 122 Abs. 2 AVG jeweils i. V. m. § 233 SGB V und für ehrenamtlich Tätige in § 1385 Abs. 3a RVO, § 122 Abs. 2 AVG und § 130 Abs. 5a RKG geregelt.

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