Rz. 2

Als Spezialvorschrift zu §§ 157, 161 bestimmt § 162 die Beitragsbemessungsgrundlage für rentenversicherungspflichtig Beschäftigte (§ 1, § 229 Abs. 1 Nr. 1). Für das Beitrittsgebiet enthält § 228a eine Sonderregelung.

Vor Inkrafttreten des SGB VI waren die beitragspflichtigen Einnahmen Beschäftigter in § 1385 Abs. 3 lit. 1 RVO, § 112 Abs. 3 lit. a AVG und § 130 Abs. 5 lit. a RKG geregelt.

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