Rz. 3

Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung sind im Hinblick auf die näheren gesetzlichen Regelungen in den §§ 158, 159 hinreichend i. S. d. Art. 80 Abs. 1 GG bestimmt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge