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Jansen, SGB VI § 15a Leistungen zur Kinderrehabilitation / 2.9 Abgrenzung zu den Leistungen der Krankenversicherung

Siegfried Wurm
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Rz. 21

Nach § 40 SGB V trägt auch die Krankenkasse die Kosten für Rehabilitationsleistungen. Der Vorbehalt des § 40 Abs. 4 SGB V, wonach die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nur nachrangig erbringen, gilt aufgrund des Wortlautes des § 40 Abs. 4 SGB V ausdrücklich nicht für Leistungen nach § 15a SGB VI. Dies bedeutet, dass für die Kinderrehabilitation eine Gleichrangigkeit der Ansprüche gegenüber den Trägern der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung besteht, wenn gegen beide Träger Ansprüche auf Durchführung einer Kinderrehabilitation durchsetzbar wären. Für Kinderrehabilitation ist demzufolge letztendlich der vom Kind bzw. dessen Eltern gewählte Rehabilitationsträger zuständig.

Die Leistung bzw. der Leistungsumfang ist bei beiden Kostenträgern überwiegend identisch; im Vergleich der beiden Kostenträger gibt es allerdings auch Unterschiede. Hier eine Übersicht:

 
  Rentenversicherung Krankenversicherung
Reha-Klinik Eigeneinrichtungen und Vertragseinrichtungen; diese gewähren bei schulpflichtigen Kindern regelmäßig den Stützunterricht ausschließlich Vertragseinrichtungen, wobei als Vertragseinrichtungen auch die Eigeneinrichtungen der Rentenversicherungsträger belegt werden; alle Einrichtungen gewähren bei schulpflichtigen Kindern regelmäßig den Stützunterricht
Zuzahlung des Kindes keine (§ 14 der Kinderreha-Richtlinie) ab einem Alter von 18 Jahren fällt grundsätzlich eine Zuzahlung von 10,00 EUR täglich an
Wartezeit zwischen der letzten und der nächsten Kinderrehabilitationsleistung keine (§ 15 Abs. 4 Satz 2 SGB VI) 4 Jahre seit der letzten Reha, sofern das 18. Lebensjahr vollendet wurde, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich (§ 40 Abs. 3 S. 16 SGB V)
Antragsvordr...

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