Rz. 4
Zweiter Faktor der Ermittlung des individuellen Beitrags neben dem Beitragssatz ist die Beitragsbemessungsgrundlage. Beitragsbemessungsgrundlage sind nach § 161 Abs. 1 für Versicherungspflichtige die beitragspflichtigen Einnahmen, welche für einzelne Personengruppen aus dem Kreis der Versicherungspflichtigen in den §§ 162 bis 166 sowie in § 23a SGB IV präzisiert werden. Für freiwillig Versicherte ist gemäß § 161 Abs. 2 Beitragsbemessungsgrundlage jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragsbemessungsgrenze (§ 159).
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