Rz. 2
§ 157 bestimmt, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach einem bestimmten Vomhundertsatz – dem nach Maßgabe des § 158 festzusetzenden (linearen) Beitragssatz – der für die einzelnen Gruppen der Versicherten in den §§ 161 ff. vorgeschriebenen Beitragsbemessungsgrundlage erhoben werden, wobei die Beitragbemessungsgrundlage nach oben durch die Beitragsbemessungsgrenze (vgl. § 159) limitiert ist.
Rz. 2a
Die Vorschriften über die Beitragserhebung in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. auch BSG, Urteil v. 5.7.2006, B 12 KR 20/04 R, Rz. 38) sind nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil v. 30.9.2015, B 12 KR 15/12 R, Rz. 32; BSG, Beschluss v. 10.10.2017, B 12 KR 119/16 B, Rz. 10, 17) verfassungsgemäß auch hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Betreuungs- und Erziehungsaufwand von Kindern. Die Rechtsprechung des BVerfG zur sozialen Pflegeversicherung (vgl. BVerfG, Urteil v. 3.4.2001, 1 BvR 1629/94) ist nicht auf das Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung übertragbar.
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