Rz. 3

Die Nr. 1 bis 5 entsprechen im Wesentlichen dem vor 1991 geltenden Recht. Auf dieser Grundlage sind die 2. DEVO v. 29.5.1980 (BGBl. I S. 593), die 2. DÜVO v. 29.5.1980 (BGBl. I S. 616) und die Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer (VNrV) v. 7.12.1987 (BGBl. I S. 2532) erlassen worden. Diese sind erst mit Wirkung zum 1.1.1999 durch die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) – i. d. F. des Gesetzes v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2382) – abgelöst worden. Weiterhin ist aufgrund der Ermächtigung in § 152 die Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung (VKVV) v. 30.3.2001 (BGBl. I S. 475) i. d. F. des Gesetzes v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) ergangen, die im Wesentlichen die in Nr. 1 bis 5 erteilten Ermächtigungen ausfüllt. Der Regelungsinhalt ist durch die sehr konkreten gesetzlichen Vorgaben allerdings weitgehend festgelegt.

 

Rz. 4

Nr. 6 bestimmt, dass nicht nur der Datenaustausch innerhalb der Rentenversicherungsträger geregelt werden kann, sondern gibt auch eine Regelungsbefugnis hinsichtlich eines Datenaustausches zwischen Rentenversicherungsträgern und der Deutschen Post AG. Auf dieser Grundlage ist die frühere Postrentendienstverordnung (PostRDV) – jetzt RentenServiceVerordnung – v. 28.7.1994 (BGBl. I S. 1867) i. d. F. des Gesetzes v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) erlassen worden.

 

Rz. 5

Durch die Gesetzesnovellierung im Jahr 1994 ist Nr. 7 geändert worden. Es wird dem Verordnungsgeber nunmehr das Recht eingeräumt, Höchstfristen für die Löschung von Sozialdaten festzulegen und damit die in § 84 SGB X normierte Verpflichtung zur Löschung von Sozialdaten zu erfüllen. Für den Bereich der Rentenversicherung kommt eine Datenlöschung nur in sehr geringem Umfange in Betracht, da Daten aus dem gesamten Lebenszeitraum für den Versicherten und seinen Hinterbliebenen rentenversicherungsrelevant sind. Aus diesem Grunde ist von der Verordnungsermächtigung auch noch kein Gebrauch gemacht worden. In der Praxis wird auf der Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen verfahren, was nicht unbedenklich ist, da eine ausdrückliche Verordnungsermächtigung in Nr. 7 besteht.

 

Rz. 6

Nr. 8 ermöglicht den Erlass einer Verordnung über die Behandlung von Versicherungsunterlagen, einschließlich detaillierter Regelungen über die Vernichtung. Entsprechende Bestimmungen sind in den unter Rz. 3 und 4 genannten Verordnungen enthalten.

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