Rz. 8

Gemäß Abs. 3 Satz 2 a. F. mussten die nach § 78a SGB X erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen Gegenstand des Sicherheitskonzeptes sein. Da für automatisierte Verfahren § 79 SGB X ebenfalls Anwendung fand, waren nach dem Willen des Gesetzgebers (BR-Drs. 214/02 S. 83) die in § 79 Abs. 2 Satz 2 SGB X a. F. geregelten Punkte zu beachten.

Durch die Änderung von Abs. 3 zum 26.11.2019 hat der Gesetzgeber die Abkehr von den (bisherigen) Bestimmungen im SGB X vorgenommen und in Umsetzung des EU-Rechts bestimmt, dass nunmehr die Regelungen in Art. 23, 24 und 32 DSGVO in der jeweiligen Fassung bei der Erstellung des Sicherheitskonzeptes zu beachten sind.

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