Rz. 10

Abs. 4 erlaubt der Datenstelle neben den gesetzlich bestimmten Dateisystemen die Führung eines weiteren Dateisystems (sog. Datenschutzsicherungsdatei). Die Bestimmung ist notwendig, weil die Deutsche Rentenversicherung Bund nach Versicherungsnummern geordnete Dateien nur aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einrichten und ausführen darf. Die Datenschutzsicherungsdatei (Benutzerdatei) dient insbesondere der Überprüfung, von wem eine Datei jeweils benutzt wird. Sie gestattet damit dem Datenschutzbeauftragten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und der Aufsichtsbehörde Überprüfungen anzustellen, wer und wann auf die Stammsatzdatei zugegriffen hat. Damit erfüllt sie eine wichtige Kontrollfunktion und hilft, missbräuchliche Nutzung zu verhindern.

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