Rz. 69

Gemäß der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/23550 S. 95) müssen sich Rehabilitationseinrichtungen, die eine Zulassung zur Leistungserbringung erhalten wollen, verpflichten, am externen Qualitätssicherungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund teilzunehmen. Mit dem externen Qualitätssicherungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund wird die Qualität der von einer zugelassenen Rehabilitationseinrichtung erbrachten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemessen. Belegen mehrere Träger eine Rehabilitationseinrichtung, haben die Träger die jeweiligen Qualitätssicherungsverfahren gegenseitig anzuerkennen, d. h. für die Zulassung der Rehabilitationseinrichtung ist die Verpflichtung zur Teilnahme an einem, seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund anerkannten Qualitätssicherungsverfahren erforderlich. Bei den Qualitätssicherungsverfahren sollen die Anforderungen der "Gemeinsamen Empfehlung Qualitätssicherung nach § 37 Abs. 1 SGB IX" der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation vom 1.12.2018 beachtet werden. Inhalt und Umfang der im Rahmen der externen Qualitätssicherung zu erhebenden Daten werden in der verbindlichen Entscheidung nach Abs. 9 Satz 1 Nr. 4 von der Deutschen Rentenversicherung Bund festgelegt.

Nähere Informationen finden sich auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung unter dem Stichwort "FAQ Parameter Qualität" (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Experten/infos_reha_einrichtungen/quali_allgemein/faq_parameter_qualitaet.html)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge