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Insbesondere Mütter sind speziellen gesundheitlichen Belastungen wegen ihrer komplexen Aufgaben als Frau, Mutter, Partnerin und Berufstätige ausgesetzt. Wegen dieser Überbelastungen gibt es Gesundheitsleistungen, die ganzheitlich angesetzt sind, die Lebenssituation kennen und in der Therapie berücksichtigen. Für diese zumeist frauenspezifischen Belastungen bieten insbesondere die Müttergenesungswerke spezielle Rehabilitationsleistungen an. Der Austausch mit Frauen in ähnlicher Lage und das Gespräch mit Fachkräften kommt den Müttern zugute. Daneben erfolgt eine medizinische, physiotherapeutische und psychosoziale Betreuung. Ähnliche Therapien werden seit ein paar Jahren auch dem besonderen Personenkreis der Väter angeboten.

Die Müttergenesungswerke und einzelne andere Institutionen geben den Müttern/Vätern auch die Gelegenheit, die eigenen Kinder (i. d. R. bis 12 Jahre) als Begleitkind mit aufzunehmen. Den "mitkurenden" Kindern wird dabei tagsüber ein eigenes Freizeitprogramm angeboten, sodass die Kinder für mehrere Stunden am Tag von ihrer Mutter bzw. ihrem Vater getrennt sind. Durch die gesunde Trennung von Mutter und Kind kann sich die Mutter entspannt ihrem eigenen Gesundheitsprogramm widmen.

Falls die Kinder auch (psychisch) erkrankt sind, werden sie in die Therapie einbezogen und gezielt behandelt.

Die Kosten für diese Mütter-/Väter-Rehabilitationsleistungen werden i. d. R. gemäß § 41 SGB V von der Krankenkasse getragen. Das Leistungsspektrum der Rentenversicherung kennt die besonders ausgerichteten Leistungen nach § 41 SGB V nicht. Trotzdem ist Folgendes zu beachten: Steht bei einer medizinischen Rehabilitation nach § 41 SGB V nicht der "Beziehungskonflikt" des Mutter-(Vater-)seins, sondern die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit im Vordergrund bzw. liegt eine (drohende bzw. bereits bestehende) Erwerbsminderung der Mutter bzw. des Vaters vor, ist in erster Linie eine Rehabilitationsleistung nach § 15 SGB VI angezeigt. Hier ist dann bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 9 ff. die vorrangige Leistungszuständigkeit des Rentenversicherungsträgers gegeben (vgl. § 40 Abs. 4 SGB V).

Falls der Antrag auf die Mütter-/Väter-Rehabilitationsleistung bei einer Krankenkasse eingeht und der Mitarbeiter der Krankenkasse feststellt, dass die versicherungsrechtlichen und medizinischen Anspruchsvoraussetzungen nach § 9 ff. i. V. m. § 15 SGB VI vorliegen, wird dieser den Antrag innerhalb der Fristen des § 14 SGB IX an den Rentenversicherungsträger weiterleiten oder den Rentenversicherungsträger nach § 15 SGB IX einbinden.

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