Rz. 49

Der Rehabilitation von Abhängigkeitskranken geht i. d. R. eine Entzugsbehandlung (§ 3 der Vereinbarung) voraus. Diese Entzugsbehandlung wurde in der Vergangenheit auch als Entgiftungs- oder Akutbehandlung bezeichnet und dauert i. d. R. zwischen 7 und 21 Tagen. Der Patient wird in dieser Zeit von qualifiziertem Fachpersonal betreut ("qualifizierte" Entgiftung).

Die Entgiftung erfolgt in aller Regel auf ärztliche Veranlassung oder als Notfall in den entsprechenden Abteilungen der psychiatrischen Landeskliniken oder der Allgemeinkrankenhäuser. Die Kosten der Entgiftungsbehandlung trägt die Krankenkasse (§ 39 SGB V); eine vorrangige Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers ist bei diesen Krankenhausleistungen nicht gegeben (§ 40 Abs. 4 SGB V wirkt nur bei medizinischen Rehabilitationsleistungen).

Der Entzug kann voll- oder teilstationär erfolgen. Bei Abhängigkeitskranken mit "gut funktionierendem", intakten Umfeld (Familienangehörige usw.) kann der Entzug in Ausnahmefällen auch ambulant durchgeführt werden.

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