Rz. 2

§ 148 regelt die Verarbeitung von Sozialdaten durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Der in Abs. 1 enthaltene Grundsatz ist praktisch identisch mit den Regelungen der §§ 67a bis 67d SGB X (sog. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Es gilt jedoch, dass die bereichsspezifischen Regelungen des SGB VI zunächst vorrangig zu beachten sind und durch die Vorschriften des SGB X lediglich ergänzt werden. Auf spezielle Belange bzw. Sachverhalte im Bereich der Rentenversicherung gehen die Abs. 2 bis 4 ein.

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