Rz. 12

Der Vereinigungsbeschluss der Vertreterversammlungen bedarf nach Abs. 1 Satz 2 der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden der betroffenen Länder. Die länderübergreifende Fusion von Regionalträgern ist nicht allein Ausfluss des Selbstverwaltungsrechts der Regionalträger, sondern greift auch in die Organisationshoheit des Landes ein. Die Aufsichtsbehörde hat hier ein eigenes Mitwirkungsrecht, dass über eine reine Rechtsaufsicht hinausgeht und nur durch ein grobes Abweichen vom Fusionsziel der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Leistungsfähigkeit begrenzt wäre. Prognostisch geringe Fusionserfolge vergrößern das Ermessen der Aufsichtsbehörde. Der Genehmigung der Aufsicht unterliegt auch die Fusion von Regionalträgern in einem Land.

 

Rz. 13

Abs. 2 Satz 1 trifft inhaltlich eine "Insbesondere-Regelung", d.h., die dort enthaltenen Festlegungen sind das unverzichtbare Minimum der regelungsbedürftigen Sachverhalte. Satz 1 legt fest, dass mit dem Vereinigungsbeschluss eine Entscheidung über Namen und Sitz des neuen Regionalträgers getroffen werden muss. Daneben wird man eine Reihe von weiteren organisationsrechtlichen Festlegungen treffen, um das Zusammenwachsen der fusionswilligen Partner zu erleichtern. Eine weitere inhaltliche Festlegung ergibt sich regelmäßig aus dem neu gewählten Sitz, nämlich die nach der Vereinigung zuständige Aufsichtsbehörde. Die Festlegung von Hauptsitz und weiteren Sitzen bedeutet nicht unbedingt die Konzentration der wichtigen Aufgaben auf den Hauptsitz.

 

Rz. 14

Abs. 2 Satz 2 räumt des Weiteren den von der Fusion betroffenen Ländern ein Mitspracherecht in dem Sinne ein, dass der Vereinigungsbeschluss eine Aussage über die Arbeitsmengenverteilung zwischen den fusionswilligen Regionalträgern enthält. Diese Formulierung ist ein Kompromiss gegenüber dem ursprünglichen Text, der eine prozentuale Aufteilung des Stellenvolumens auf die jeweiligen Länder vorsah. Diese ursprüngliche Formulierung wurde mit der Begründung ersatzlos gestrichen, dass die Bestimmungen im SGB V und SGB VII keine vergleichbare Regelungen enthielten. Die jetzige Formulierung ist im Vermittlungsausschuss zustande gekommen. Hintergrund, auch der jetzigen Formulierung, ist die Sorge der Länder, um den Verlust von Arbeitsplätzen im eigenen Land infolge der Fusion.

 

Rz. 15

Die Aussage über die Arbeitsmengenverteilung setzt einen ausdrücklichen Antrag eines oder mehrerer Länder voraus. Nur auf Verlangen mindestens einer für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde wird die prozentuale Arbeitsmengenverteilung Gegenstand des Vereinigungsbeschlusses.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitsmenge als Gesamtsumme aller von einem Versicherungsträger zu erledigenden Aufgaben bereits im Vorverfahren der Fusion von den Trägern verhandelt wurde. Die Zuordnung und Verteilung von Untermengen der Arbeit unterliegt aber dispositionsmäßig den Verhandlungen der Fusionspartner. Hier kann die Einschätzung der Aufsichtsbehörde zur Zukunftsfähigkeit von Aufgaben oder des Umfangs der zugeteilten Arbeitsmenge vom Ergebnis der Fusionsverhandlungen abweichen. Das Recht auf Festschreibung der Arbeitsmengenverteilung ist im Interesse des einzelnen Bundeslandes, das berechtigt ist einen Antrag zu stellen.

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