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Die Krankenversicherung kennt dem Grunde nach ähnliche Leistungen, die dem des § 14 Abs. 1 entsprechen. Denn die ambulanten und stationären Rehabilitationsleistungen nach § 40 SGB V haben auch die Aufgabe, den Eintritt einer Behinderung und damit auch den Eintritt der Erwerbsminderung zu vermeiden. Die Leistungen der Kranken- und Rentenversicherung sind somit gleichrangig. Das ergibt sich aus dem Text der BT-Drs. 18/9787, S. 32 ff. Dort heißt es bei der Gesetzesbegründung: "Die gleichrangige Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkassen für diese Leistungen bleibt nach § 40 Abs. 4 SGB V unberührt."

Der Autor geht davon aus, dass der Rehabilitationsträger einen Antrag auf Leistungen nach § 14 SGB VI bzw. § 40 SGB V bearbeiten muss und nicht nach § 14 SGB IX weitergeben kann – außer die Leistungsvoraussetzungen sind bei ihm nicht erfüllt (z. B. fehlende Versicherung, fehlende Versicherungszeit).

Wegen der Gleichrangigkeit der Leistungen ist es auch denkbar und zugleich sinnvoll, wenn sich bei trägerübergreifenden Präventionsmaßnahmen die Krankenkasse und der Rentenversicherungsträger die Kosten aufteilen (vgl. hierzu auch Gesetzesbegründung in BT-Drs. 18/9787, S. 32 ff.).

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