0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Bestimmung wurde durch Art. 1 Nr. 17 RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) neu gefasst. Die Vorschrift gilt nach Art. 86 Abs. 4 RVOrgG ab dem 1.10.2005. Begleitende organisationsrechtliche Übergangsregelungen ergeben sich aus Art. 83 § 3 RVOrgG.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist eine Aufgabenzuweisungsnorm, die den Regionalträgern im Rahmen des § 125 grundsätzlich die Auskunft und Beratung der Versicherten und Rentner zuweist. Das teilweise nebeneinander bestehende Auskunftsstellennetz der Landesversicherungsanstalten und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, ggf. auch der Bundesknappschaft, sollte gestrafft werden, ohne dass Abstriche an einer flächendeckenden Auskunft und Beratung des an der Rentenversicherung interessierten Personenkreises eintraten. Um einen einheitlichen Qualitätsstandard zu gewährleisten, ist die Deutsche Rentenversicherung Bund im Rahmen der ihr obliegenden Grundsatz- und Querschnittsaufgaben für die Grundsätze der Organisation und Aufgabenzuweisung der Auskunfts- und Beratungsstellen zuständig (§ 138 Abs. 1 Nr. 13).

2 Rechtspraxis

2.1 Gemeinsames Auskunfts- und Beratungsstellennetz

 

Rz. 3

Die bereits bestehenden Kooperationsvereinbarungen, die eine flächendeckende und versichertennahe Auskunft und Beratung der Versicherten und Rentner sicherstellten, wurden durch die Alleinzuständigkeit der Regionalträger abgelöst. Dies sollte zu einer weiteren Straffung der Beratungs- und Auskunftstätigkeit führen, ohne jedoch auf Versichertennähe und Serviceorientierung als Ziel der Organisationsreform zu verzichten.

 

Rz. 4

Daneben können nach der Gesetzesbegründung – als Ausnahme von der Alleinzuständigkeit der Regionalträger – die Bundesträger an ihren jeweiligen Standorten eigene Stellen für die Auskunft und Beratung unterhalten. Damit erfüllen sie im Zusammenhang mit der räumlichen Anbindung an die Sachbearbeitung ihre Auskunfts- und Beratungspflichten nach den §§ 13 bis 16 SGB I.

 

Rz. 5

Eine gesonderte rechtliche Regelung besteht, wenn im Rahmen der Auskunfts- und Beratungsstelle vom Regionalträger eine gemeinsame Servicestelle nach §§ 22 f. SGB IX betrieben wird. Dies ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag für die gemeinsame Servicestelle, behinderten Menschen, ihren Vertrauenspersonen und Personensorgeberechtigten Beratung und Unterstützung anzubieten. Gleiches gilt für von Behinderung bedrohte Menschen. Als lex specialis ergänzen die Bestimmungen des SGB IX zu den gemeinsamen Servicestellen die allgemeinen Auskunfts- und Beratungspflichten des Regionalträgers, der eine solche gemeinsame Servicestelle betreibt.

2.2 Rahmenkonzept

 

Rz. 6

Bereits 1996 wurde vom VDR ein Rahmenkonzept entwickelt, das optimale strukturelle Voraussetzungen für ein Beratungsnetz aufstellte. Dieses Konzept war die Grundlage für bilaterale vertragliche Vereinbarungen zwischen den Landesversicherungsanstalten und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, um die vorhandenen Strukturen zu vernetzen und bei größtmöglichem Nutzen für die Versicherten und Rentner wirtschaftlich betreiben zu können. Im Laufe der kooperativen Zusammenarbeit und der dabei gewonnenen praktischen Erfahrungen ergab sich die Notwendigkeit, Modifizierungen an dem beschlossenen Rahmenkonzept vorzunehmen und diese in der Praxis zu erproben.

 

Rz. 7

Dennoch setzt die Gesetzesbegründung zu § 131 bei den ursprünglichen Vorstellungen der Rentenversicherung an, die in der Praxis in einer Reihe von Eckpunkten bereits modifiziert wurden. Die Betreuung von mindestens 250.000 Versicherten, um eine wirtschaftliche Auslastung sicherzustellen, ist kein Problem in Ballungsgebieten mit der nötigen Infrastruktur. In ländlichen Bereichen ist bereits eine Vertretung in jedem Kreis/jeder kreisfreien Stadt unter den aufgestellten Forderungen nicht wirtschaftlich umzusetzen.

 

Rz. 8

Der Gesetzgeber hat gut daran getan, die Umsetzung eines Konzepts für die Auskunft und Beratung der Selbstkoordinierung der Träger zu überantworten. Bereits in der Vergangenheit wurden Modelle entwickelt, die bei hoher Beratungsqualität in wirtschaftlicher Weise den Servicegedanken der Versichertennähe umsetzen.

 

Rz. 9

Neben der großen Auskunfts- und Beratungsstelle, meist in Anbindung an die Sachbearbeitung, bestehen ortsbezogen die unterschiedlichsten Modelle bis zu einem dichten Netz von Sprechtagsorten, die infolge der zeitlichen Abfolge, der räumlichen Nähe der einzelnen Sprechtagsorte untereinander und der technischen Ausstattung des Beraters keine Abstriche an der Beratungsqualität auftreten lassen.

 

Rz. 10

Den gesetzlich vorgegebenen Auftrag, die Aufgabenstruktur der Auskunfts- und Beratungsstellen weiterzuentwickeln und gemeinsame Standards einvernehmlich festzulegen, haben die Rentenversicherungsträger aufgenommen und werden ein gemeinsames Konzept über die Ausgestaltung der Auskunfts- und Beratungsstellen vorlegen.

2.3 Übergangsrecht

 

Rz. 11

Nach Art. 83 § 3 Abs. 4 RVOrgG war die Deutsche Rentenversicherung Bund verpflichtet, bis zum 30.6.2006 ein verbindliches Rahmenkonzept zur Zusammenführung und Neuaufstellung der Auskunfts- und Beratungsstellen zu verabschieden. Inhalt eines solch...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge